AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

(im Folgenden: „AGB“) regeln die Bedingungen, unter denen die GUTEMARKEN Online GmbH (im Folgenden: „GUTEMARKEN“) mit Sitz in München im Verhältnis zu dem/der Auftraggeber*in (GUTEMARKEN und der/die Auftraggeber*in im Folgenden auch: „Partei“ bzw. zusammen „die Parteien“) eCommerce-Dienstleistungen erbringt und die vom Auftraggeber/der Auftraggeberin bereitgestellten Waren auf eigene Rechnung und in eigenem Namen verkauft.

 

 

2. Vertragsgegenstand

 

a. GUTEMARKEN ist als Dienstleisterin für den/die Auftraggeber*in tätig. Sofern GUTEMARKEN Produkte des Auftraggebers/
der Auftraggeberin verkauft, erfolgt der Verkauf auf eigene Rechnung und in eigenem Namen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Waren. GUTEMARKEN tritt im Außenverhältnis eigenständig gegenüber den Endkunden/Endkundinnen auf.
b. GUTEMARKEN verkauft die Vertragsprodukte über speziell für den/die Auftraggeber*in erstellte Online-Shops oder Plattformen von Drittanbietern/Drittanbieterinnen (Online-Marktplätze).
c. Allgemeine Einkaufsbedingungen, eigene AGB oder ähnliche allgemeine Regelungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin können nicht akzeptiert werden.

 

 

3. Einsatz von Dritten (Erfüllungsgehilfen)

 

GUTEMARKEN ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritte – insbesondere verbundene Unternehmen, Subunternehmer, Transportunternehmen oder Verkaufsplattformen (nachfolgend „Erfüllungsgehilfen“) – einzusetzen.
GUTEMARKEN haftet ausschließlich für eigene Leistungen sowie für die sorgfältige Auswahl und Anleitung ihrer Erfüllungsgehilfen. Für Fehler, Versäumnisse oder Pflichtverletzungen dieser Erfüllungsgehilfen haftet GUTEMARKEN nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

 

4. Depot/Kommunikation – Konsignationslager

 

a. GUTEMARKEN errichtet ein Konsignationslager mit den vom Auftraggeber/der Auftraggeberin bestimmten Produkten. Die im Lager befindlichen Waren bleiben bis zum Verkauf Eigentum des Auftraggebers/der Auftraggeberin. Das Lager wird auf Basis von EDI technisch angebunden. GUTEMARKEN kann vorschlagen, dass der Versand aus einem Warenlager, das dem bedienten Marktplatz angeschlossen ist, erfolgt statt einem Versand aus dem GUTEMARKEN-Warenlager. Dies geschieht nur, wenn der/die Auftraggeber*in dem schriftlich zustimmt.
b. Alternativ zu 4.a. ist der Versand aus dem Warenlager des Auftraggebers/der Auftraggeberin möglich (Dropshipping). Dazu ist die Erfüllung der SLAs der bedienten Marktplätze verbindlich. Vor einem Versand durch den/die Auftraggeber*in oder einem/einer von dem/der Auftraggeber*in eigenständig beauftragten Logistikpartner*in ist die Prüfung durch GUTEMARKEN notwendig, ob die Servicelevels des bedienten Marktplatzes erfüllt werden können. Die Freigabe durch GUTEMARKEN muss schriftlich erfolgen.
c. Für die Kommunikation verwenden die Parteien die Nachrichtentypen PRICAT, DESADV und SLSRPT im edifact96a-Standard oder einen CSV-Austausch via FTP.

 

 

5. Lieferung/Verwahrung

 

a. Die Vertragsprodukte werden durch den/die Auftraggeber*in in Absprache mit GUTEMARKEN bestimmt. Die Auswahl der Vertragsprodukte obliegt dem/der Auftraggeber*in, der/die dabei auf die Wünsche von GUTEMARKEN Rücksicht nehmen wird. GUTEMARKEN unterstützt diese Auswahl durch datenbasierte Analysen im firmeneigenen Business Intelligence Tool und spricht auf Basis der Erkenntnisse gezielte Produktempfehlungen aus.
b. Die Vertragsprodukte werden vom/von der Auftraggeber*in auf eigene Kosten und eigenes Risiko an das von GUTEMARKEN benannte Depot geliefert. Die erforderlichen Liefermengen ergeben sich aus den Abverkaufszahlen, die GUTEMARKEN dem/der Auftraggeber*in täglich per Datenübertragung zur Verfügung stellt. Auf Basis dieser Daten stellt der/die Auftraggeber*in eine optimale Warenversorgung sicher. Nachlieferungen erfolgen bedarfsgerecht entsprechend den jeweiligen Verkaufszahlen, um eine kontinuierliche Warenverfügbarkeit im Depot von GUTEMARKEN zu gewährleisten.
c. Der/Die Auftraggeber*in versichert den Transport zum Logistikdienstleister von GUTEMARKEN. Die lagernden Vertragsprodukte beim Logistikdienstleister von GUTEMARKEN sind entweder selbst gegen sämtliche Elementarrisiken (Feuer, Wasser, Einbruch/Diebstahl, Sturm, Vandalismus etc.) zu versichern oder durch die Versicherung des Logistikdienstleisters. Die Versicherung wird unabhängig von diesem Vertrag zwischen dem Auftraggeber/der Auftraggeberin und dem Logistikdienstleister abgeschlossen. Das Logistikzentrum erfüllt sämtliche Standards, die für externe Versicherungen notwendig sind.
d. Die Kosten (Versand, Handling, Kartonage) und das Risiko für die Rücksendung von Überlieferungen und Auslagerungen auf Wunsch des Auftraggebers/der Auftraggeberin, wie z.B. am Saisonende, werden durch den/die Auftraggeber*in getragen; diese Preise bestimmen sich durch die im Anhang aufgeführten Preise.
e. Die Vertragsprodukte verbleiben im Eigentum des Auftraggebers/der Auftraggeberin; GUTEMARKEN ist jedoch berechtigt, die Produkte auf eigene Rechnung und in eigenem Namen an Dritte zu verkaufen. GUTEMARKEN hat dabei die Preishoheit über die Vertragsprodukte und bestimmt eigenständig Verkaufspreise, Rabatte und sonstige Konditionen. Forderungen aus dem Verkauf der Vertragsprodukte entstehen unmittelbar bei GUTEMARKEN und GUTEMARKEN ist für die vollständige Abrechnung mit den Endkund*innen verantwortlich. Verkaufspreise werden von den Endkunden*innen direkt an GUTEMARKEN oder an die vermittelnde Verkaufsplattform bezahlt. Diese zahlt wiederum die Erlöse nach Abzug der Kosten der Verkaufsplattform an GUTEMARKEN aus. Die Auszahlung aller Erlöse erfolgt dann entsprechend §9.
f. GUTEMARKEN ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber/der Auftraggeberin die Identität der Endkunden/Endkundinnen, an die die Vertragsprodukte verkauft wurden, mitzuteilen.
g. Sofern GUTEMARKEN im Auftrag des Auftraggebers/Auftraggeberin einen eigenen eShop betreibt, verpflichtet sich GUTEMARKEN auf Nachfrage, innerhalb von zwei Wochen nach Verkauf die Identität der Endkunden/Endkundinnen mitzuteilen. Die Übermittlung kann- sofern technisch verfügbar – über eine EDI-Schnittstelle erfolgen; eine Nutzunf von EDI ist jedoch nicht verpflichtend. GUTEMARKEN haftet gegenüber dem Auftraggeber/Auftraggeberin nicht für eine verspätete oder unterbliebene Mitteilung der Endkunden/Endkundinnen, sofern die Mitteilung gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgt und GUTEMARKEN auf Verlangen des Auftraggebers/Auftraggeberin die Lieferung an die Endkunden/Endkundinnen innerhalb angemessener Frist nachweist.

 

 

6. Online-Vertrieb

 

a. GUTEMARKEN ist für die Laufzeit dieses Vertrages berechtigt, Vertragsprodukte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen über das Internet zu vertreiben.
b. Der Online-Vertrieb im Sinne dieses Vertrages umfasst sämtliche bereits bekannten und zukünftig nutzbaren Vertriebskanäle des elektronischen Geschäftsverkehrs. Die Auswahl der Vertriebskanäle (Marktplätze und/oder Online-Shop) erfolgt in Absprache mit dem/der Auftraggeber*in und in Abhängigkeit der Freigabe des jeweiligen Marktplatzes. Vom Online-Vertrieb umfasst sind insbesondere folgende Online-Vertriebskanäle:
I. Bewerbung und Verkauf der Vertragsprodukte über das Internet (etwa Online-Shops, soziale Netzwerke)
II. Verkauf der Vertragsprodukte über Online-Verkaufsflächen und Plattformen von Drittanbietern, insbesondere elektronische Marktplätze (etwa ebay.de; amazon.de; zalando.de; otto.de; GALERIA.de; ABOUT YOU, Limango etc.) nach Absprache mit dem/der Auftraggeber*in.
c. Der/Die Auftraggeber*in beauftragt GUTEMARKEN ausschließlich mit dem Verkauf der Produkte auf Online-Plattformen. Ein Verkauf der Produkte über andere Unternehmen oder Verkäufer auf diesen Plattformen durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Freigabe durch GUTEMARKEN zulässig. Der/Die Auftraggeber*in stellt GUTEMARKEN hierfür eine Liste der Verkäufer zur Verfügung, die ausschließlich von GUTEMARKEN freigegeben werden dürfen. Die Freigabe kann auch bereits vor Vertragsunterzeichnung erfolgen. Für den Vertrieb durch nicht freigegebene Verkäufer ist GUTEMARKEN nicht verantwortlich.
d. Davon unberührt bleiben andere Vertriebswege, insbesondere B2B-Handelspartnerinnen des Auftraggebers/der Auftraggeberin, die Waren vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin vor einem Weiterverkauf eigenständig erwerben. Voraussetzung ist, dass diese Handelspartner*innen über ein stationäres Geschäft verfügen.
e. GUTEMARKEN bleibt ohne Einschränkung berechtigt, neben den Vertragsprodukten Produkte anderer Hersteller als Händler oder in anderer Weise zu vertreiben, gleich auf welchem Vertriebsweg. Dies gilt auch für Produkte von Hersteller*innen, die im Wettbewerb zu dem/zur Auftraggeber*in stehen.

 

 

7. Pflichten des Auftraggebers/ der Auftraggeberin

 

Der/Die Auftraggeber*in unterstützt GUTEMARKEN insbesondere in folgenden Leistungen:
a. Der/Die Auftraggeber*in wird außerhalb des Online-Vertriebs für die Vertragsprodukte und Herstellerkennzeichen auch weiterhin werben, wenn und soweit sie dies für angemessen hält.
b. Der/Die Auftraggeber*in wird GUTEMARKEN in angemessenem Umfang mit für die vereinbarten Vertriebskanäle geeignetem Werbematerial und Fotografien der Vertragsprodukte ausstatten. Dieses Material bleibt im Eigentum des Auftraggebers/der Auftraggeberin, wenn und soweit es nicht bestimmungsgemäß verbraucht oder nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
c. Zusätzlich stellt der/die Auftraggeber*in GUTEMARKEN Basis-Produktmerkmale wie EAN, Artikelnummer, Farbe, Größe, Artikelname via edifact96a-PRICAT, CSV-Datenaustausch oder einer anderen gemeinsam definierten Daten¬übertragung und zusätzliche Produktmerkmale wie Kategorie, Materialzusammensetzung, Waschanleitung und Produktbeschreibung in digitaler Form zur Verfügung. Der/Die Auftraggeber*in stellt die für die Verkaufskanäle benötigten Bilder, Texte und Produktmerkmale mit möglichst großem zeitlichem Vorlauf – mindestens jedoch vier Wochen – vor Anlieferung der Artikel zur Verfügung. Die zur Verfügung gestellten Bilder, Texte und Produktmerkmale müssen den in der Anlage und den durch die angebundenen Verkaufskanäle vorgegebenen Vorgaben entsprechen. GUTEMARKEN ist berechtigt, notwendige Anpassungen der Produkt¬be¬schreibungen entsprechend Vorgaben der verwendeten Verkaufskanäle vorzunehmen. Die erste Produktdatenanlage ist Teil der Setup-Phase und ist mit der vertraglichen Onboarding-Gebühr abgegolten. Die Aufwände für die erste Warendisposition zur notwendigen kanalspezifischen Daten¬pflege/ Produktdatenanlage im laufenden Betrieb werden nach Aufwand abgerechnet. Die Preise sind dem Vertrag zu entnehmen.
d. Der/Die Auftraggeber*in bleibt berechtigt, Verkaufs¬förderungs-programme zu entwickeln und durchzuführen. Er/Sie wird sich gemeinsam mit GUTEMARKEN darüber abstimmen, an welchen Verkaufsförderungsmaßnehmen GUTEMARKEN im Einzelnen teilnimmt.
e. Der/Die Auftraggeber*in wird GUTEMARKEN in allen Fragen der Werbung beraten.
f. Der/Die Auftraggeber*in wird GUTEMARKEN mitteilen, auf welchen Vertriebskanälen sie die Vertragsprodukte bereits anbietet/angeboten hat.
g. Der/Die Auftraggeber*in gewährleistet in Bezug auf die Waren die Einhaltung der jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften und Gesetze, die Beachtung von Schutzrechten Dritter, behördlichen Auflagen, der guten Sitten, der öffentliche Ordnung und etwaiger Vorschriften für bestimmte Produktgruppen sowie die Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der zum Produkt mitgelieferten Informationen (z.B. Material¬zusammen¬setzungen, Produktname, Produkttext, Point of Sales). Wird GUTEMARKEN für Angebote, Inhalte oder Produkte des Auftraggebers/der Auftraggeberin in Anspruch genommen, so übernimmt der/die Auftraggeber*in sämtliche Kosten, einschließlich Rechts¬verfolgungskosten, die GUTEMARKEN in diesem Zusammenhang entstehen. GUTEMARKEN muss diese Kosten transparent darlegen. GUTEMARKEN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich im eigenen Namen gegen Ansprüche Dritter in diesem Zusammenhang zu verteidigen. Die Wahl der Rechtsmittel liegt im Ermessen von GUTEMARKEN.
h. Die Waren verbleiben im Eigentum des Auftraggebers/der Auftraggeberin. GUTEMARKEN erwirbt kein Eigentum daran, verkauft die Produkte jedoch auf eigene Rechnung und in eigenem Namen. Die Waren lagern in der Regel in Deutschland und werden ab Lagerort an die Endkunden/Endkundinnen versandt. Entsprechend benötigt der/die Auftraggeber*in eine deutsche Umsatzsteuer-Nummer. Ist diese bei Vertragsschluss nicht vorhanden, verpflichtet sich der/die Auftraggeber*in, diese unverzüglich zu beantragen.
i. Die gesetzlich vorgeschriebene Inventur liegt in der Verantwortung des Auftraggebers/der Auftraggeberin. Diese kann durch den/die Auftraggeber*in beauftragt werden. Die damit verbundenen Kosten trägt der/die Auftraggeber*in.
j. Der/Die Auftraggeber*in ist verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme von mindestens € 10.000.000 pro Schadensfall für Personen- und Sachschäden sowie mindestens € 100.000 pro Schadensfall für Vermögensschäden zu unterhalten. Der/Die Auftraggeber*in ist des Weiteren verpflichtet, die Produkthaftpflichtversicherung für ein Vertragsprodukt unabhängig von der Einstellung des Vertragsprodukts so lange aufrechtzuerhalten, wie Verbraucher Produkthaftungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend machen können.
k. Der/Die Auftraggeber/in verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit die Warenverfügbarkeit zu gewährleisten, um die gemeinsam definierten Umsatzziele zu erreichen. Um dies zu unterstützen, gewährt der/die Auftraggeber/in GUTEMARKEN mindestens einmal pro Jahr die Möglichkeit, eine Vororder zu platzieren.

 

 

8. Pflichten von GUTEMARKEN

 

a. GUTEMARKEN handelt beim Verkauf der Produkte auf eigene Rechnung und in eigenem Namen und ist dabei nicht an Weisungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin gebunden.
b. Bei sämtlichen Vertriebsformen wird GUTEMARKEN das Corporate Design und die Corporate Identity des Auftraggebers/der Auftrag¬geberin beachten und auf dieses Rücksicht nehmen.
c. GUTEMARKEN meldet über Standard-Sales-Reports dem/der Auftraggeber*in die Abverkäufe gegliedert nach Artikel, Menge, Größe und jeweiligem Netto- und Bruttoumsatz. Dies erfolgt je nach Anforderung täglich, wöchentlich oder monatlich.
d. Rückgaben der Endkunden/Endkundinnen werden entsprechend dem Fernabsatzgesetz bzw. bei einem Gewährleistungsanspruch entsprechend §12.a abgewickelt. Dabei kann GUTEMARKEN im Vorfeld einer Rücksendung den Endverkaufspreis aus Kulanz gutschreiben, um Rückgaben der Endkunden/Endkundinnen und damit verbundene Prozesskosten zu vermeiden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn absehbar ist, dass die zurückgesandte Ware nicht mehr erneut verkauft werden kann. Ebenso ist eine kostenlose Ersatzlieferung möglich.
e. Eventuelle Inventurdifferenzen, die wertmäßig über 1% der seit dem Wareneingang bzw. der letzten Inventur bewegten Teile liegen, werden zu den von dem/der Auftraggeber*in nachgewiesenen Herstellungskosten getragen. Dabei werden Positiv- und Negativdifferenzen verrechnet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, einen niedrigeren oder höheren Schaden nachzuweisen.
f. GUTEMARKEN weist auf allen Abrechnungen, Reports usw. die Umsatzsteuer gesondert aus.
g. Darüber hinaus verpflichtet sich GUTEMARKEN, …
I. …die Interessen des Auftraggebers/der Auftraggeberin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren.
II. …das von dem/der Auftraggeber*in überlassene Werbe-material zu benutzen. GUTEMARKEN ist berechtigt, Änderungen an dem überlassenen Werbematerial in Absprache mit dem/der Auftraggeber*in, falls notwendig, vorzunehmen.
III. …in Abstimmung mit dem/der Auftraggeber*in weitere ab-satzfördernde Maßnahmen zu entwickeln und ein- bzw. umzusetzen.
IV. …den Ruf und das Ansehen des Auftraggebers/der Auftraggeberin und dessen Herkunftskennzeichen zu fördern und solche Handlungen zu unterlassen, die den Ruf des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder dessen/deren Herkunftskennzeichen beeinträchtigen.
V. … den/die Auftraggeber*in auf dessen/deren Verlangen durch die Übermittlung von Inventarlisten über den ak-tuellen, im System geführten Lagerbestand zu informieren.
h. Der/Die Auftraggeber*in und GUTEMARKEN stimmen sich hinsichtlich der für die Vertragsprodukte vorgesehenen unverbindlichen Preisempfehlungen bzw. Richtmindestpreise ab. Die finale Preisfestsetzung obliegt GUTEMARKEN in seiner Rolle als Verkäufer, da laut § 3 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ein Wiederverkäufer grundsätzlich preislich frei ist. Dabei werden marktübliche Gegebenheiten sowie die strategischen Anforderungen der jeweiligen Marktplätze berücksichtigt.

 

 

9. Abrechnung

 

a. Die Käufer*innen der Vertragsprodukte zahlen den Verkaufspreis an GUTEMARKEN. Die für die Käufer*innen der Vertragsprodukte geltenden Zahlungsbedingungen richten sich nach dem jeweiligen Vertriebskanal. GUTEMARKEN führt die Verbuchung durch und erstellt eine entsprechende Abrechnung.
b. GUTEMARKEN erstellt die Gutschrift zu den Verkäufen pro Monat und übersendet eine monatliche Abrechnung bis spätestens zum 10. Werktag des Folgemonats an den/die Auftraggeber*in.
c. GUTEMARKEN wird dem/der Auftraggeber*in den ihm/ihr gutzuschreibenden Betrag (abzüglich der für GUTEMARKEN entstandenen Kosten) überweisen. Die verschiedenen Kostenarten sind im jeweiligen Vertrag nebst Anlagen C1-C4, D1-D3 und E1-E4 definiert und sind direkt im aktuellen Monat fällig.
d. Die Auszahlung des erzielten Umsatzes inkl. Umsatzsteuer an den/die Auftraggeber*in erfolgt:
I. innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Abrechnungserstellung mit 4% Eilskonto des Betrags der Umsatzabrechnung,
II. ab 11. bis 30. Tag nach dem Datum der Abrechnungserstellung mit 3,4% Skonto des Betrags der Umsatzabrechnung,
III. ab 31. Bis 60. Tag nach dem Datum der Abrechnungserstellung mit 2,3% Skonto des Betrags der Umsatzabrechnung,
IV. ab dem 61. Tag nach dem Datum der Abrechnungserstellung netto,
V. ab dem 91. Tag nach Datum der Abrechnungserstellung zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, da ab diesem Zeitpunkt Verzug gemäß § 286 BGB eintritt.
e. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für tatsächlich zustande gekommene Geschäfte.
f. Übersteigen die Kosten die an den/die Auftraggeber*in weiterzuleitende Auszahlung ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung durch den/die Auftraggeber*in. Diese Zahlungsverpflichtung kann durch GUTEMARKEN mit aktuellen Verbindlichkeiten verrechnet werden.
g. GUTEMARKEN steht an den Vertragsprodukten ein vertragliches Pfandrecht für sämtliche bestehenden und zukünftigen Ansprüche, insbesondere auf Vergütung, Kostenerstattung und Rückzahlung, zu. GUTEMARKEN ist berechtigt, das Pfandrecht 14 Tage nach schriftlicher Ankündigung zu verwerten. Die mit der Verwertung verbundenen Kosten trägt der/die Auftraggeber*in.

 

 

10. Geistiges Eigentum, Lizenz

 

a. GUTEMARKEN ist für die Laufzeit des Vertrages berechtigt, die Herkunftskennzeichen für die Online-Vermarktung und den Online-Vertrieb der Vertragsprodukte in Über¬einstimmung mit den Vorgaben dieses Vertrages zu nutzen. Dies gilt insbesondere für die Bewerbung der Vertrags¬produkte im von GUTEMARKEN für den/die
b. Auftraggeber*in eingerichteten Online-Shops auf Preisvergleichs- oder Affiliate-Seiten. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren an den/die Auftraggeber*in besteht während der Laufzeit des Vertrages nicht.
c. Die Lizenz nach Abs. a beschränkt sich auf den Vertrieb der Vertragsprodukte gemäß den Vereinbarungen dieses Vertrages. Die Lizenz wird dabei als Unterlizenz erteilt. Die Herkunftskennzeichen können wiederum von GUTEMARKEN unterlizenziert werden, sofern die Modalitäten des Vertrages eingehalten werden. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Unterlizenz zu dem Zeitpunkt endet, in welchem der Vertrag zwischen dem/der Auftraggeber*in und GUTEMARKEN endet, sofern die AGB von verwendeten Plattformen entsprechend §2.c dem nicht widersprechen.

 

 

11. Haftung

 

a. GUTEMARKEN haftet gegenüber dem/der Auftraggeber*in nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Auftraggeber*in regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
b. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
c. Unberührt von den Einschränkungen in §11.a und §10.b bleibt die Haftung von GUTEMARKEN für Schäden des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

 

 

12. Sachmängel, Retoure, Produktrisiken

 

a. Gegenüber dem Endkunden/der Endkundin obliegt GUTEMARKEN die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche. Die Sachmängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern GUTEMARKEN einen Sachmangel nicht zu vertreten hat, bleibt GUTEMARKEN berechtigt, sich bei dem/der Auftraggeber*in wegen eines vom Endkunden geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs schadlos zu halten.
b. Der/Die Auftraggeber*in bestimmt, was mit als defekt von Endkunden/Endkundinnen retournierter Ware geschieht, z.B. regelmäßige Rücksendung zum/zur Auftraggeber*in. Der/Die Auftraggeber*in kann auch eine Vernichtung beauftragen. Für den Vernichtungsvorgang werden € 0,49 per Stück berechnet.
c. Dieser Vertrag lässt die Produkthaftung des Auftraggebers/der Auftraggeberin unberührt.
d. GUTEMARKEN wird den/die Auftraggeber*in in jedem Fall nach Bekanntwerden über ihr bekanntwerdende Produktfehler und Risiken bei der Verwendung der Vertragsprodukte informieren. Dies gilt entsprechend auch umgekehrt.

 

 

13. Laufzeit des Vertrages, Kündigung

 

a. Der Vertrag wird mit Datum der Vertragsunterzeichnung zwischen dem/der Auftraggeber*in und GUTEMARKEN für eine feste Laufzeit von 24 Monaten geschlossen, sofern nicht anders im Vertrag vereinbart. Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um 24 Monate, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.
b. Der Vertrag kann ordentlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende der jeweils gültigen Vertragslaufzeit von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
c. Wird ohne Kündigung dieses Vertrages keine Ware mehr geliefert, greift die Mindestvergütung wie vertraglich vereinbart.
d. Unberührt bleibt das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB.
e. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform.

 

 

14. Folgen der Vertragsbeendigung

 

a. Der/Die Auftraggeber*in ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von GUTEMARKEN innerhalb von 3 Monaten nach der letzten Abrechnung die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Werbematerialien und sonstige Gegenstände gegen Kostenübernahme zurückzuverlangen, wenn und soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht oder an den/die Auftraggeber*in weitergegeben wurden.
b. Im Fall einer Kündigung werden die letzten 3 Monats-Abrechnungen vor Vertragsende nicht ausgezahlt, um mögliche Rückgaben aus den Verkäufen, die bei einzelnen Plattformen bis zu 100 Tage nach Verkauf erlaubt sind, ausgleichen zu können. Es erfolgt eine Abschlussabrechnung 180 Tage nach Vertragsende, aufgrund derer dann die Abschlusszahlung vorgenommen wird.
c. Restware ist 210 Tage nach Vertragsende abzuholen. Erfolgt keine Abholung, wird die Restware vernichtet. Für den Vernichtungsvorgang werden € 1,00 per Stück berechnet.
d. Im Fall der außerordentlichen Kündigung nach §13.d durch den/die Auftraggeber*in ist diese*r berechtigt, von GUTEMARKEN die kurzfristige Einstellung des Online-Vertriebs gemäß § 6 zu verlangen. Wird dies von dem/der Auftraggeber*in verlangt, hat GUTEMARKEN innerhalb von spätestens 2 Wochen ab Zugang des Verlangens sämtliche Online-Vertriebs-Kanäle abzustellen.
e. Gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Auf-wendungsersatz bleiben unberührt.

 

 

15. Geheimhaltungspflicht

 

a. GUTEMARKEN darf ihr zur Kenntnis gelangende Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers/der Auftraggeberin weder während des Vertrages, noch nach seiner Beendigung Dritten mitteilen oder zugänglich machen. GUTEMARKEN wird diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeiter auferlegen.
b. Unterlagen über geheime Geschäftsvorgänge, die der/die Auftraggeber*in ihr anvertraut hat, wird GUTEMARKEN unverzüglich nach der auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgeben oder nachweislich vernichten.

 

 

16. Schlussbestimmungen

 

a. GUTEMARKEN ist berechtigt, den/die Auftraggeber*in in Verkaufspräsentationen als Referenz vorzuweisen, soweit dies nicht anders vereinbart wurde. Sonstige öffentliche, mündliche und schriftliche Nennungen des Namens und der Herkunftskennzeichen des Auftraggebers/der Auftraggeberin in sämtlichen Medien, wie beispielsweise Pressemitteilungen, Flyern oder Social Media, erfolgen immer in Abstimmung mit und nur nach Freigabe durch den/die Auftraggeber*in. Darüber hinaus können die Vertragsparteien auch andere Marketing- oder Empfehlungshandlungen vereinbaren. Zusätzlich werden die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung eine gemeinsam abgestimmte Pressemitteilung herausgeben, um die Geschäftsbeziehung bekannt zu geben.
b. GUTEMARKEN kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftraggebers/der Auftraggeberin auf Dritte übertragen, insbesondere zur Beauftragung von Subunternehmen nach §3.
c. Für den vorliegenden Vertrag und alle unter seiner Geltung abgeschlossenen und durchgeführten Einzelaufträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
d. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AGB und des jeweiligen Vertrags ist München.

 

Stand: Oktober 2025